Bier-Zoff – hohe Strafe gegen Brau Union beantragt
Ab 2021 gingen vermehrt anonyme Hinweise und Beschwerden über den Biermarkt ein. (Symbolbild)
Nach einer Hausdurchsuchung und umfangreichen Ermittlungen hat sich der Verdacht der Wettbewerbshüter gegen die Brau Union erhärtet.
Wer im Supermarkt-Regal steht oder sich in der Getränkekarte für ein Bier entscheiden muss, kommt an der Brau Union oft nicht vorbei. Der zu Heineken gehörende Konzern vertreibt einige der größten Biermarken des Landes, darunter Gösser, Zipfer, Wieselburger, Puntigamer, Schwechater, Schladminger und viele mehr.
Ab Oktober 2021, als die Corona-Pandemie Wirte ohnehin bereits ordentlich unter Druck setzte, gingen beim Hinweisgebersystem der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) plötzlich gehäuft anonymen Beschwerden ein. Im April 2022 kam es deswegen zu einer vom Kartellgericht angeordneten Hausdurchsuchung bei der Brau Union. Zudem wurden Auskunftsverlangen an Marktteilnehmer verschickt und Zeugen einvernommen.
Im Zuge der Ermittlungen erhärtete sich der Verdacht auf eine Reihe von unzulässigen Verhaltensweisen gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und gegen das Kartellverbot, so die Wettbewerbshüter in einer Aussendung. Nun, am 14. Juni, wurden deswegen Anträge auf Verhängung einer "angemessenen Geldbuße" (bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes) gegen die Brau Union sowie die Abstellung der noch andauernden Zuwiderhandlungen beantragt.
Die Zuwiderhandlungen betreffen den Bereich Herstellung und Vertrieb von Bier bzw sonstigen Getränken und umfassen - zum Teil noch andauernde - wettbewerbsbeschränkende Alleinbezugsverpflichtungen, Markenzwang und Kopplungsbindungen, Markt- und Kundengruppenaufteilungen, den Austausch strategischer Daten mit Wettbewerbern sowie einen wettbewerbsbeschränkenden Behinderungsmissbrauch.
Bei den Vorwürfen geht es konkret darum, dass die Brau Union beispielsweise Abnehmer verpflichtet haben soll, mehr als 80 Prozent der Produkte von ihr zu beziehen. Weiters soll es zu Markenzwang gekommen sein. Der Anbieter hat seine Abnehmer also dazu verpflichtet, keine Produkte von anderen Wettbewerbern im Sortiment zu führen. Damit nicht genug, sollen Anbieter per Kopplungsbindung auch noch verpflichtet worden sein, andere Produkte aus dem Sortiment zu beziehen.
Teilweise bereits abgestellt wurden Markt- und Kundengruppenaufteilungen, bei denen Unternehmer vereinbaren, in bestimmten Gebieten oder bei bestimmten Kundengruppen nicht zueinander in den Wettbewerb treten. Letztlich wurden laut BWB auch wettbewerbssensible Daten etwa zu Kundenbestand und Absatzmengen ausgetauscht
Aus Sicht der BWB bezwecken die genannten Zuwiderhandlungen, die Absatzmöglichkeiten und den Markteintritt von konkurrierenden Bierherstellern zu beschränken, sowie bestehende Getränkehändler vom Markt zu verdrängen.