Neue Hundeverordnung tritt in Kraft – das steht drin!
Ein junger Hund an der Leine (Symbolfoto).
Die neue Verordnung zum Halten von Hunden in Brandenburg tritt ab Montag (1. Juli) in Kraft. Künftig würden Hunde nicht mehr wegen ihrer Rasse als gefährlich eingestuft, heißt es. Entscheidend seien das Verhalten des Hundes und die Eignung des Besitzers, teilte das Innenministerium in Potsdam am Mittwoch mit. Ob ein Hund gefährlich sei, müsse dann etwa nach einem Vorfall jeweils festgestellt werden.
Neu ist die für alle Hunde ab einem Alter von acht Wochen geltende Kennzeichnungspflicht durch einen Mikrochip-Transponder. Die örtliche Ordnungsbehörde erhalte so einen sicheren Überblick über die Anzahl der Hunde, hieß es. Zudem müssten die Hunde angemeldet werden, mit Nachweis der Rasse, Gewicht, Alter, Farbe und Chipnummer.
Die Leinenpflicht gilt weiterhin für Hunde in Fußgängerzonen und öffentlichen Verkehrsmitteln, bei Volksfesten, Demonstrationen und anderen Ansammlungen sowie in Parks und Grünanlagen und auf Sport- und Campingplätzen. In öffentlichen Verkehrsmitteln muss der Hund zudem einen Maulkorb tragen, so die Verordnung.
Im vergangenen Jahr sind mindestens 286 Menschen in Brandenburg von Hunden gebissen worden. Das waren dreizehn Fälle weniger als 2022, wie aus einer Statistik des Innenministeriums in Potsdam hervorgeht. Die häufigsten Beißattacken gingen demnach von Schäferhund-Arten aus. Darunter ist der Deutsche Schäferhund, der laut Statistik im vergangenen Jahr 30 Menschen gebissen hatte. Mischlinge verletzten 50 Menschen.
American Pitbull Terrier haben der Statistik zufolge 3 Menschen gebissen. Diese Rasse gilt nach der bisherigen Hundehalteverordnung in Brandenburg als gefährlich, ihre Haltung ist verboten. Rottweiler haben 4 Menschen gebissen, Hunde der Rasse Dobermann 2. Auch diese Tiere sind bislang laut Verordnung als gefährlich eingeschätzt, es können Nachweise der Zuverlässigkeit erbracht werden.
Nach Angaben des Innenministeriums waren im vergangenen Jahr insgesamt 132.020 größere und schwere Hunde erfasst. Nur Hunde, die mindestens 40 Zentimeter groß sind oder mindestens 20 Kilogramm wiegen, müssen zur Gefahrenabwehr bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden. Dies gilt für kleinere Hunde bisher nicht.
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