Nach Gerichtsbeschluss: Berliner Apotheke muss „Pille danach“ verkaufen
Ein Apotheker verweigerte die Ausgabe der „Pille danach“. In Zukunft müsse das Notfallverhütungsmittel vorrätig sein. Das entschied ein gericht am Donnerstag.
Ein selbstständiger Apotheker muss in Zukunft in seiner Filiale die „Pille danach“ anbieten. Das beschloss die Berliner Apothekenkammer während eines berufsgerichtlichen Verfahrens am Donnerstag. Wie das Oberverwaltungsgericht mitteilte, soll sich der Apotheker geweigert haben, die „Pille danach“ in seiner Filiale vorrätig und auch mehrfach die Abgabe des Notfallverhütungsmittels verweigert haben. Als Grund gab der Apotheker sein Gewissen an, weil er nicht an der Tötung eines bereits entstandenen Lebewesens beteiligt sein wolle.
Das Berufsobergericht für Heilberufe entschied daraufhin, dass ein selbstständiger Apotheker dem gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln unterliege. Die „Pille danach“ sei ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, dessen Abgabe er nicht aus Gewissensgründen verweigern dürfe.
Die Richter begründeten ihren Beschluss damit, dass die Führung einer öffentlichen Apotheke eine umfassende Versorgung gewährleiste – unabhängig von möglichen Gewissenskonflikten. Wer das nicht auf sich nehmen könne, für den gebe es andere berufliche Möglichkeiten, in denen dieser Gewissenskonflikt nicht bestehe.