Altersdiskriminierung: Bundesarbeitsgericht erlaubt Diskriminierung von Bewerbern im Rentenalter

In Deutschland ist es verboten, wegen des Alters im Beruf benachteiligt zu werden. Der Fall eines pensionierten Lehrers aus Nordrhein-Westfalen zeigt die Ausnahmen davon.

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Altersdiskriminierung: Bundesarbeitsgericht erlaubt Diskriminierung von Bewerbern im Rentenalter

Jung schlägt alt, zumindest manchmal: Wenn sich Rentner auf eine Stelle bewerben, können sie keine Altersdiskriminierung geltend machen, wenn der Arbeitgeber einen qualifizierten jüngeren Bewerber vorzieht.

Denn »dies entspricht dem mit der Altersgrenze verfolgten Ziel der ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen«, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied (Aktenzeichen: 8 AZR 140/23).

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Es wies damit eine Klage eines ehemaligen Lehrers für Musik und Philosophie in Nordrhein-Westfalen ab. Er hatte Anfang 2018 die tarifliche Regelaltersgrenze erreicht und war im Ruhestand. Wiederholt war er allerdings auch danach noch jeweils befristet für das Land tätig.

Auf einen guten Altersmix kommt es an

Im Dezember 2021 bewarb er sich erneut auf eine für die Fächer Deutsch und Philosophie ausgeschriebene sechsmonatige Vertretungsstelle. Land und Schulleitung entschieden sich jedoch für einen 30-jährigen Mitbewerber mit der Fächerkombination Geschichte und Philosophie.

Der Ruheständler meint, er sei besser qualifiziert gewesen. Mit seiner Klage verlangt er eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Das BAG räumte nun zwar eine Diskriminierung wegen des Alters ein, wies aber dennoch die Klage ab. Denn die Benachteiligung sei gerechtfertigt. »Das legitime Ziel liegt insoweit in der besseren Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen mittels einer Förderung des Zugangs jüngerer Menschen zur Beschäftigung«, heißt es zur Begründung in dem Erfurter Urteil. Jüngeren Menschen solle es so ermöglicht werden, selbst Erfahrungen zu sammeln und in höhere Vergütungsgruppen aufzusteigen.

»Dies ist Teil der Generationengerechtigkeit und dient letztlich der gesamten Gesellschaft«, führte das BAG aus. Dies könne nicht nur eine Benachteiligung bei einer erstmaligen Einstellung rechtfertigen, sondern wie hier auch die Ablehnung einer Wiedereinstellung.

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