Selbstbestimmungsgesetz: Was es für Transmenschen ändert

selbstbestimmungsgesetz: was es für transmenschen ändert

Transmenschen sollen künftig mehr Möglichkeiten bei dem Geschlechtseintrag eingeräumt bekommen.

Der Bundestag will am Freitag über das neue Selbstbestimmungsgesetz abstimmen. Es soll volljährigen transsexuellen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Menschen die Änderung ihres Vornamens oder Geschlechtseintrags erleichtern.

Die Ampel-Koalition will demnach das umstrittene Transsexuellengesetz abschaffen. Stattdessen will die Regierung mit einem Selbstbestimmungsgesetz dafür sorgen, dass eine einfache Erklärung beim Standesamt ausreicht, um Geschlechtseintrag oder Vornamen zu ändern. Betroffene sollen außerdem vor einem ungewollten Outing geschützt werden. Am Freitag will der Bundestag abschließend über das Gesetz beraten – von der Opposition kommen Warnungen und Kritik.

Die Neuregelung richtet sich an transsexuelle, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen. Transsexuelle sind Menschen, die sich nicht mit dem Geschlecht identifizieren, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. Als intergeschlechtlich werden Menschen bezeichnet, die körperliche Geschlechtsmerkmale haben, die nicht ausschließlich männlich oder weiblich sind. Unter nichtbinär werden Menschen verstanden, die sich selbst nicht in die gängige Geschlechtseinteilung in Mann/Frau einordnen.

Das aus dem Jahr 1980 stammende Transsexuellengesetz sieht vor, dass Betroffene für eine Änderung des Geschlechts- oder Vornamenseintrags zwei psychologische Gutachten einreichen müssen. Am Ende entscheidet dann das zuständige Amtsgericht. Teile der Vorschriften wurden inzwischen vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Betroffene kritisieren das Verfahren als langwierig, teuer und entwürdigend – sie sprechen von einer „psychiatrischen Zwangsbegutachtung“.

Volljährige transsexuelle, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sollen mit einer einfachen Erklärung beim Standesamt die gewünschten Änderungen erreichen können. Dann können Dokumente wie der Reisepass umgeschrieben werden. Diese verlangte „Erklärung mit Eigenversicherung“ muss nicht mit Gutachten flankiert werden und wird nicht gerichtlich überprüft. Sie ist unabhängig davon, inwieweit sich der oder die Betroffene zu geschlechtsangleichenden medizinischen Eingriffen entscheidet. Betroffene müssen lediglich erklären, dass die beantragte Änderung ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht.

Bei Kindern unter 14 Jahren sollen die Eltern die nötige Erklärung beim Standesamt einreichen können. Jugendliche ab 14 Jahren können dies selbst tun, allerdings nur mit Einverständnis der Eltern. Gibt es hier innerfamiliäre Konflikte, kann das Familiengericht die Entscheidung treffen. Maßstab soll das Kindeswohl sein. Die Jugendlichen, oder bei Unter-14-Jährigen die Eltern, müssen zudem eine Erklärung abgeben, dass sie sich zuvor haben beraten lassen. Diese Beratung kann durch einen Psychologen oder die Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.

Eine zahlenmäßige Begrenzung ist nicht vorgesehen. Allerdings soll es eine Sperrfrist von einem Jahr geben – erst danach ist eine erneute Änderung möglich. „Dies dient dem Übereilungsschutz und soll die Ernsthaftigkeit des Änderungswunsches sicherstellen“, heißt es in dem Entwurf. Für das Inkrafttreten der Änderung des Geschlechtseintrags gilt eine Drei-Monats-Frist.

Es soll ein „bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot“ geben – gemeint ist damit, dass es untersagt wird, gegen den Willen eines Menschen dessen frühere Geschlechtszuordnung oder den früheren Vornamen offenzulegen. Wer dies dennoch tut, muss mit einem Bußgeld rechnen. Es geht darum, ein „Zwangs-Outing“ zu verhindern. Für Menschen, die ihren Geschlechtseintrag geändert haben, soll die Eintragung „Elternteil“ in der Geburtsurkunde ihrer Kinder ermöglicht werden.

Intensive Debatten gab es in der Frage von Hausrecht und Zugang zu geschützten Räumlichkeiten – also etwa Saunen, Umkleidekabinen, Frauenhäusern und anderen Schutzräumen, insbesondere für Frauen. Manche Frauenrechtlerinnen hatten Bedenken geäußert, solche Schutzorte generell auch für Trans-Personen öffnen zu müssen. Das Selbstbestimmungsgesetz lässt das private Hausrecht nun aber unberührt. Dabei gilt aber immer das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Diskriminierungen verhindern soll.

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