Eltern von anerkannten minderjährigen Flüchtlingen muss in EU-Staaten kein internationaler Schutz gewährt werden. Allerdings muss der Familienverband gewahrt werden, erklärt der EuGH.
Im Kinder- und Jugendhilfezentrum der Heimstiftung Karlsruhe (Baden-Württemberg) gehen am 10.11.2015 unbegleitete minderjährige Ausländer, kurz UMA, einen Flur entlang.
EU-Staaten sind nicht dazu verpflichtet, Eltern von anerkannten minderjährigen Flüchtlingen internationalen Schutz zu gewähren. Lediglich der Familienverband müsse gewahrt werden, etwa durch einen Aufenthaltstitel für die Eltern oder Zugang zu Beschäftigung und Bildung, bekräftigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Es ging in den Fällen um Menschen aus dem westafrikanischen Guinea, die nach Belgien kamen und selbst nicht die Voraussetzungen für internationalen Schutz erfüllten. (Az. C-374/22 u.a.)
Im vorliegenden Fall geht es um einen aus Guinea stammenden Mann, der 2007 nach Belgien kam. Dort beantragte er mehrfach vergeblich internationalen Schutz. 2019 stellte er erneut einen Antrag und erklärte, er sei Vater zweier 2016 und 2018 in Belgien geborener Kinder, die ebenso wie ihre Mutter als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Das zuständige Gericht lehnte seinen Antrag auf internationalen Schutz ab.
Die Richter in Luxemburg bestätigten dieses Urteil. Das Gericht habe zutreffend entschieden, dass dem Kläger kein internationaler Schutz gewährt werden müsse, weil er selbst nicht die Voraussetzungen erfülle. (AFP, epd)
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