Gespräche mit der Union: Arbeitspapier zum Schutz des Bundesverfassungsgericht

gespräche mit der union: arbeitspapier zum schutz des bundesverfassungsgericht

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Dezember 2023

Die Bundesregierung und die Union wollen ihre Gespräche über einen besseren Schutz des Bundesverfassungsgericht vor dem Einfluss extremistischer Parteien wieder aufnehmen. Wie die F.A.Z. in Berlin erfuhr, ist dafür in der kommenden Woche ein erster Gesprächstermin angesetzt. Aus dem Bundesjustizministerium liegt dazu ein Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vor, aus dem die „Rheinische Post“ zitierte. Dafür ist eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag erforderlich. Nach Informationen der F.A.Z. haben Bundesregierung und Union sich jedoch noch nicht darüber geeinigt.

Die Neuregelung solle „dazu beitragen, Bestrebungen vorzubeugen, welche die Unabhängigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit infrage stellen wollen“, zitiert die „Rheinische Post“ aus einem zwölfseitigen Entwurf des Bundesjustizministeriums. Demnach ist geplant, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsgesetz in die Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes aufzunehmen.

Grundgesetzlich festgeschrieben werden soll demnach die Unabhängigkeit des Gerichts, die Zahl von zwei Senaten, die Wahl von jeweils acht Richtern durch Bundestag und Bundesrat sowie deren Amtszeit von zwölf Jahren und die Altersgrenze von 68 Jahren. Neu aufgenommen werden soll demnach der Passus: „Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“

Wie es in dem zitierten Entwurf weiter heißt, sind diese Regelungen „damit künftig einer Änderung mit einfacher Mehrheit entzogen“.

Seit Januar wird darüber diskutiert, wie die Justiz, insbesondere das Bundesverfassungsgericht, vor möglicher Einflussnahme durch die AfD geschützt werden kann. Bisher kann das Gesetz über das Gericht, welches Zuständigkeiten und Verfahrensweisen des Gerichts regelt, mit einfacher Bundestagsmehrheit geändert werden. Für eine Grundgesetzänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

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