Wer Kinder erzieht, bekommt mehr Rente. Doch in der Regel geht der Bonus an die Mutter. Dagegen hat ein Vater nun geklagt.
Das Bundessozialgericht (BSG) prüft, ob Väter bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten für die Rente diskriminiert werden. Der klagende Vater aus Südhessen meint, im Zweifel müssten die Zeiten hälftig aufgeteilt werden.
Nach den bisherigen Regeln können Eltern gemeinsam entscheiden, wem die Rentenversicherung die Kindererziehungszeiten gutschreiben soll. Fehlt eine solche Erklärung werden die Erziehungszeiten dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Lässt sich auch das nicht zuordnen, werden die Kindererziehungszeiten der Mutter zugeordnet.
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So geschah es in dem Fall, über den das Bundessozialgericht nun entscheiden muss.
Um die Auffangregel zu durchbrechen, müssen Väter ihre überwiegende Sorge nachweisen. Im Fall des klagenden Vaters gelang dies nach Ansicht der Rentenversicherung für die ersten sieben Lebensjahre der Tochter nicht. Danach zog die Mutter allerdings aus der gemeinsamen Wohnung aus.
Der Vater war mit einer Klage und Berufung in Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Der Kläger mache verfassungsrechtliche Einwände geltend, schreibt das Bundessozialgericht im Vorfeld der Verhandlung. Die Argumentation des Mannes: Er werde aufgrund seines Geschlechts benachteiligt, wenn bei gemeinsamer Erziehung durch die Eltern, bei der sich eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht nachweisen lasse, die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet werde. Das dahinter stehende Rollen- und Familienbild entspreche auch nicht mehr der gesellschaftlichen Realität.
Der Mann und die Mutter des Kindes lebten zunächst mit der 2001 geborenen Tochter in einem Haushalt. Die Eltern gaben keine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit ab. Der Mann war nach der Geburt der Tochter weiterhin in Vollzeit beschäftigt. Die Mutter nahm erst kurz vor dem sechsten Geburtstag der Tochter wieder eine geringfügige Beschäftigung auf.
2008 zog die Frau aus der gemeinsamen Wohnung aus und lebt seitdem vom Vater und der Tochter dauerhaft getrennt. Inzwischen sei der Aufenthalt der Mutter unbekannt, das Ruhen ihrer elterlichen Sorge wurde vom Familiengericht festgestellt, schreibt das Gericht.
Der Rentenversicherungsträger, gegen den der Mann klagt, merkte bei dem Vater die Zeit ab dem Auszug der Mutter als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vor. Für die Zeit davor lehnte die Rentenversicherung die Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten wegen Kindererziehung ab. Insoweit sei von einer gemeinsamen Erziehung der Tochter durch beide Elternteile auszugehen, hieß es.
Da keine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit abgegeben worden sei und sich eine überwiegende Erziehung durch den Kläger erst ab November 2008 habe nachweisen lassen, erfolge eine Zuordnung bei der Kindsmutter.
(Aktenzeichen B 5 R 10/23 R)
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