Bundesfinanzhof-Urteil: Abgeltungsteuer verfassungswidrig? Der Regierung offenbar egal

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Der Bundesfinanzhof hält die begrenzte steuerliche Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften für verfassungswidrig. Foto: PRdata-portal-copyright=

Bei der Steuer auf Kapitalerträge rennt die Bundesregierung sehenden Auges in die nächste Pleite vor Gericht. Einige Regelungen dürften gegen das Grundgesetz verstoßen. Es ist höchste Zeit, zu reagieren! Ein Kommentar.

Zentrale Regelungen der Abgeltungsteuer sind wohl verfassungswidrig. Das ist keine tollkühne Behauptung, sondern unter Steuerexperten zunehmend Konsens.

Nun hat der Bundesfinanzhof in einem vorläufigen Verfahren entschieden, dass die nur begrenzte steuerliche Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften verfassungswidrig sei. Die begrenzte steuerliche Verlustverrechnung bei Aktien? In ihr sieht er ebenfalls einen Verstoß gegen das Grundgesetz und wartet auf ein Votum des Bundesverfassungsgerichts. Das dauert.

Übrigens hielt das Niedersächsische Finanzgericht in einem Urteil von 2022 die Abgeltungsteuer insgesamt für nicht verfassungsgemäß: Eine Rechtfertigung für den niedrigen Pauschalsteuersatz sei nicht mehr ersichtlich, seitdem wirksam gegen Steuerhinterziehung bei Kapitalerträgen vorgegangen werden kann. Eigentlich sollte auch darüber das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Doch das betreffende Verfahren wurde einvernehmlich für erledigt erklärt – zumindest in dieser Sache wird es also keine Entscheidung geben. Das dürfte der Bundesregierung gut passen. Denn die scheint das Thema aussitzen zu wollen.

So sollte sie mit Anlegerinnen und Anlegern nicht umgehen! Massive Verstöße gegen die steuerliche Fairness lassen auch die Akzeptanz der Besteuerung insgesamt schwinden. Gerade Gutverdiener könnten sich willkürlich belastet fühlen.

Eingeführt in einer „Nacht-und-Nebel-Aktion“

Bei den jetzt diskutierten Fragen geht es darum, dass bestimmte Arten von Verlusten nicht sofort in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Bei Termingeschäften beispielsweise – dazu zählen Optionsgeschäfte, Futures, aber auch Differenzkontrakte (CFDs) – können Verluste maximal mit 20.000 Euro pro Jahr berücksichtigt werden. Wer hohe Gewinne und Verluste mit solchen Investments verzeichnet, der bekommt seinen Gewinn sofort versteuert. Von den Verlusten hingegen darf er im ersten Jahr nur 20.000 Euro steuerlich verrechnen lassen. Der restliche Verlust wird steuerlich erst in Folgejahren abgetragen, jeweils mit 20.000 Euro – und vorausgesetzt, es gibt in diesen Jahren positive Erträge aus Termingeschäften.

Verluste mit Investmentfonds hingegen können beispielsweise mit allen Arten von Kapitaleinkünften steuerlich verrechnet werden, unbegrenzt. Der Bundesfinanzhof sieht in der Begrenzung bei Termingeschäften eine „doppelte Ungleichbehandlung“, für die es „keine tragfähigen sachlichen Rechtfertigungsgründe“ gebe.

Es mag vorkommen, dass Richter irgendwann Steuerregeln überraschend auf den Prüfstand stellen und kippen. Doch das ist bei den kritisierten Regeln der Abgeltungsteuer anders. Hier war von Anfang an absehbar, dass sie zumindest heikel und streitanfällig sind. Die damalige Große Koalition habe die Verlustverrechnungsbeschränkungen in einer „Nacht-und-Nebel-Aktion“ eingeführt, kommentiert Christoph Meyer, stellvertretender FDP-Fraktionsvorsitzender. Das sei ein großer Fehler gewesen, der jetzt korrigiert werden müsse – so wie es die FDP schon im Bundestagswahlkampf 2021 gefordert habe.

Schon im Herbst 2020, als die fraglichen Regeln diskutiert wurden, merkten Ausschüsse des Bundesrats an: „Die Verlustverrechnungsbeschränkungen sind so restriktiv, dass sie in der Fachliteratur als ein klarer Verstoß gegen das verfassungsrechtlich maßgebende Nettoprinzip bewertet werden.“ Teils komme es durch die Regeln dazu, dass „ein wirtschaftlich vergleichbarer Vorgang steuerlich unterschiedlich behandelt“ werde. Genau das ist aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes der Verfassung eigentlich nicht zulässig.

Eingeführt wurden die Regeln – damals als „Steuerhammer“ verschrien – trotzdem, federführend vom damaligen Bundesfinanzminister und heutigen Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD). Als kleine Geste des guten Willens wurde wenigstens die Betragsbegrenzung angehoben, von ursprünglich geplanten 10.000 auf 20.000 Euro. Als ob das etwas an der mutmaßlichen Verfassungswidrigkeit der Regeln ändern könnte. Die Begrenzung bei Termingeschäften sollte eigentlich zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Doch diese Evaluation hat die Bundesregierung auf frühestens 2026 oder 2027 verschoben, vorher lägen nicht ausreichend belastbare Daten vor. Reichlich Hinweise auf Verfassungswidrigkeit scheinen keine Rolle zu spielen.

Schon bei der Doppelbesteuerung der Rente hat die Bundesregierung viele Jahre und Gerichtsurteile abgewartet, bevor sie endlich reagiert hat. Das sollte sich nicht wiederholen. FDP-Politiker Meyer fordert: „Auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu warten, wäre ein Fehler. Politik sollte nicht erst nach einem höchstrichterlichen Urteil tätig werden. Als Gesetzgeber können und sollten wir Gesetze proaktiv gestalten.“

Recht hat er.

Lesen Sie auch: Die Besteuerung von Termingeschäften ist verfassungswidrig, urteilt der Bundesfinanzhof in einem vorläufigen Verfahren.

Leserfavoriten: Urteil des Bundesfinanzhofs: Besteuerung von Termingeschäften ist verfassungswidrig

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