Düsseldorferin will komplett verhüllt mit Nikab Auto fahren
Düsseldorf. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte der Muslima eine Ausnahmegenehmigung verweigert, mit der sie verschleiert hätte fahren dürfen. Nach einer erfolglosen Klage am Verwaltungsgericht soll nun die nächste Instanz entscheiden.
Symbolbild: Eine Frau trägt bei einer Demonstration in den Niederlanden einen Nikab.
(nic/dpa) Eine Muslima aus Düsseldorf will sich per Klage vom Verhüllungsverbot am Steuer eines Autos befreien lassen. Sie trägt einen sogenannten Nikab, der nur die Augen frei lässt. Die Straßenverkehrsordnung gibt vor, dass der Fahrer eines Kraftfahrzeugs zu erkennen sein muss. In Ausnahmefällen kann das Verhüllungsverbot zwar aufgehoben werden, im Fall der Frau hatte die Bezirksregierung Düsseldorf das aber 2020 abgelehnt. Dagegen klagte die Frau, scheiterte jedoch in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Nun soll soll das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster über die Berufung entscheiden. Die Verhandlung ist für den kommenden Freitag (10 Uhr) angesetzt.
Im Urteil des Verwaltungsgericht hieß es, die Klägerin habe sich vornehmlich auf die durch das Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit berufen, denn sie sei seit 2007 praktizierende Muslima und bedecke sich. Die Kopfbedeckung erläuterte sie dem Gericht damals anhand von Zeichnungen, die eine Frau zeigten, deren Kopf, Hals und Oberkörper von einem dunklen Stoff bedeckt sei. „Nur ein wenige Zentimeter breiter horizontaler Sehschlitz für die Augen bleibt von ihm unbedeckt“, heißt es in der Beschreibung des Verwaltungsgerichts. Sichtbar blieben so nur die Augen, die Augenbrauen und der obere Teil der Nasenwurzel.
Das Gericht begründete sein Ende 2020 gefälltes Urteil unter anderem damit, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs – samt der Möglichkeit, Verstöße durch „Blitzerfotos“ festzustellen – die Religionsfreiheit überwiege. Zudem habe die Frau keine ausreichenden Gründe angeführt, warum sie auf die Nutzung eines Autos dringend angewiesen sei. Sie hatte zwar unter anderem argumentiert, sie sei in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund ihrer Verschleierung Anfeindungen ausgesetzt und wolle diese daher nicht nutzen. Das Gericht erklärte aber, dass die Frau nichts dazu angeführt habe, inwieweit die Situation dort anders sei als an anderen belebten Orten.
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