Gehalt von Betriebsräten: Wie viel ist zu viel?
Vergütung
Gehalt von Betriebsräten: Wie viel ist zu viel?
Akteure der VW-Korruptionsäffäre: Peter Hartz (r.) war, als das Foto 1998 entstand, Chef des Autobauers und Klaus Volkert Betriebsratschef. Hartz räumte später ein, Volkert „gekauft“ zu haben.
Vor Jahren haben die immensen Gehälter der Betriebsräte von VW die Gemüter erhitzt. Jetzt setzt das neue Betriebsverfassungsgesetz klare Regeln bei der Vergütung.
Ohne Gegenstimme hat der Bundestag am Freitag eine Gesetzesänderung beschlossen, auf die die deutsche Wirtschaft lange gewartet hat: die Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes. Was sperrig klingt, hatte in den vergangenen Jahren für große Emotionen gesorgt – in der Öffentlichkeit wie in den Unternehmen.
Stein des Anstoßes waren die hohen Vergütungen der Betriebsräte des Volkswagen-Konzerns gewesen. Der frühere VW-Betriebsratschef Bernd Osterloh etwa hatte in guten Jahren inklusive Bonuszahlungen mehr als 700 000 Euro verdient. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hatte die Zahlungen als unangemessen eingestuft und die verantwortlichen Personalmanager wegen Untreue angeklagt. Dahinter stand der Vorwurf, sich mit den Zahlungen die Loyalität der Betriebsräte erkauft zu haben.
Sowohl die angeklagten Manager, unter ihnen die beiden ehemaligen Personalvorstände Karlheinz Blessing und Horst Neumann, als auch die Betriebsräte wiesen die Vorwürfe zurück. Die Gehälter seien rechtlich geprüft und in der Höhe angemessen gemessen gewesen, so die Verteidigung. Die Betriebsräte hätten die unternehmenseigene Managementprüfung bestanden, ihnen seien Angebote zum Wechsel in entsprechende Positionen unterbreitet worden. Zudem seien sie in unternehmerische Entscheidungen eingebunden gewesen und hätten komplexe Aufgaben wahrgenommen.
Das Landgericht Braunschweig folgte dieser Argumentation nicht in Gänze und erklärte die Eingruppierung der Betriebsräte in die Entgeltgruppen des Managements für rechtswidrig. Zugleich erkannte das Gericht aber keinen Vorsatz, weil die Manager ein lange bestehendes Vergütungssystem vorgefunden hätten, und erkannte auf Freispruch.
Diesen kassierte der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang vergangenen Jahres ein und wies das Verfahren an das Landgericht zurück. Aus Sicht der obersten Richter könnte der Untreue-Tatbestand sehr wohl erfüllt sein, da die Betriebsratstätigkeit und die im Amt erworbenen Qualifikationen für die Vergütung keine Rolle spielen dürfen. Stattdessen müsste sich die Bezüge und auch Beförderungen von Betriebsräten am Lohnniveau und den Karriereschritten von Beschäftigten mit vergleichbaren Aufgaben und Qualifikationen orientieren.
Die Karlsruher Begründung führte dazu, dass viele Unternehmen die Bezüge ihrer Betriebsräte kürzten, um strafrechtliche Konsequenzen auszuschließen. Dagegen zogen zahlreiche Betriebsräte vor die Arbeitsgerichte und bekamen weitgehend recht – auch weil das Bundesarbeitsgericht einen anderen rechtlichen Ansatz verfolgt hatte als der BGH.
Um das von der Justiz ausgelöste Chaos zu heilen und für Rechtssicherheit in den Unternehmen zu sorgen, hatte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) im Mai 2023 eine Expertenkommission mit Fachleuten für Arbeitsrecht eingesetzt, die Lösungswege erarbeiten sollte. Die Kommission legte im September einen Bericht vor. Darin empfahl sie Betriebsvereinbarungen, in denen Verfahren zur Bestimmung der Vergleichs-Beschäftigten festgelegt werden, an denen sich die Höhe der Betriebsratsvergütung orientiert. Als Basis solle die vor Amtsantritt der Betriebsräte ausgeübte konkrete berufliche Tätigkeit dienen. Gleichzeitig soll durch sachliche Gründe die Vergleichsgruppe gewechselt werden können.
Der Gesetzentwurf setzt die Empfehlungen der Kommission eins zu eins um. „Wir sorgen für Rechtssicherheit und Anstand für Betriebsräte aber auch für Personalverantwortliche in Unternehmen“, sagte Minister Heil.
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