Zweites Verfahren gegen Höcke wegen verbotener NS-Losung
Björn Höcke im Verhandlungssaal des Landgerichts Halle
Der AfD-Politiker Björn Höcke wird sich in einem weiteren Gerichtsprozess wegen der Verwendung einer verbotenen nationalsozialistischen Losung vor dem Landgericht Halle verantworten müssen. Die Staatsanwaltschaft zog am Freitag ihren Antrag zurück, ein zweites Verfahren mit dem nun laufenden Prozess zu verbinden.
Da die Hauptverhandlung schon weit fortgeschritten ist, wollte die Staatsanwaltschaft eine baldige Urteilsverkündung nicht gefährden oder wegen möglicher Terminschwierigkeiten riskieren, dass das Verfahren platzt. Richter Jan Stengel stellte in Aussicht, dass in der nächsten Verhandlung am 14. Mai die Plädoyers gehalten werden und es auch zu einem Urteilsspruch kommen wird.
Im nun laufenden Prozess wird über einen Wahlkampfauftritt Höckes im sachsen-anhaltischen Merseburg im Mai 2021 verhandelt, bei der er die verbotene Losung der SA „Alles für Deutschland“ ausgesprochen hatte. Höcke bestreitet, dass er gewusst habe, dass es sich um einen verbotenen Wahlspruch der paramilitärischen Truppe der NSDAP gehandelt habe.
Im zweiten Verfahren muss Höcke sich anders verteidigen
Höcke hatte zudem im Dezember letzten Jahres bei einem Auftritt im thüringischen Gera auf den gegen ihn angestrengten Prozess Bezug genommen. Er wiederholte die verbotene Losung in einem Selbstzitat, wobei er das Wort „Deutschland“ nicht aussprach, sondern mit einer Armbewegung das Publikum aufforderte, den Satz zu ergänzen. Die Staatsanwaltschaft hatte wegen dieser Rede eine zweite Anklage gegen Höcke gestellt.
Das Verfahren in dieser Sache war eröffnet und zunächst mit dem nun laufenden Prozess verbunden worden. Es wurde aber wieder abgetrennt, weil Höcke kurz vor Prozessbeginn neue Verteidiger benannt hatte, die sich erst noch einarbeiten mussten. Anders als im jetzigen Verfahren wird Höcke in dem kommenden Prozess nicht behaupten können, dass er von der Strafbarkeit der Losung nichts gewusst hatte.
Zu Beginn des dritten Verhandlungstags hatte die Staatsanwaltschaft beantragt, dass ein Video des Auftritts in Gera angeschaut wird, um das Nachtatverhalten des Angeklagten zu dokumentieren. Die Verteidiger hingegen waren der Auffassung, dass das Video wegen des Doppelverwertungsverbots nicht gezeigt werden dürfe. Das Gericht hat darüber noch nicht entschieden.
Staatsanwalt Benedikt Bernzen wies auf mehrere Einlassungen Höckes hin, in denen er die „Meinungsdelikte“ in Deutschland kritisiert und eine Ausweitung des Sagbaren gefordert habe. „Seine Formulierungen deuten auf eine vorsätzliche Tatbegehung hin“, sagte Bernzen. Die Verteidigung wies unter anderem auf eine Überschrift aus der Zeitschrift „Der Spiegel“ aus dem Jahr 2023 hin. Dort sei der inkriminierte Satz in neutralem Sinne verwendet worden.