Georgische Familie stellt Asylgesuch, um ihren schwer kranken Sohn in der Schweiz zu behandeln

georgische familie stellt asylgesuch, um ihren schwer kranken sohn in der schweiz zu behandeln

Bundesasylzentren wie jenes in Zürich sind stark ausgelastet – hinzu kommen auch noch Asylsuchende, die aus medizinischen Gründen einreisen. Gaëtan Bally / Keystone

Ende November 2023 fuhr vor einem Bundesasylzentrum eine Familie aus Georgien vor – und stellte ein Asylgesuch. Bürger des Landes können für drei Monate visumsfrei in den Schengen-Raum einreisen, haben aber praktisch keine Chance auf Schutz. Die Asylsuchenden machten in den Anhörungen selber geltend, dass sie keine Asylgründe hätten. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVG) vom April 2024 hervor. Die Antragsteller gaben an, sie seien einzig zur Behandlung des älteren Sohnes ausgereist. Dieser ist seit einem Verkehrsunfall im Jahr 2022 ein Wachkoma-Patient.

Gemäss der Familie war der Sohn in Georgien zunächst in einem Kinderspital versorgt worden. Die Leistungen der Krankenversicherung seien aber bereits nach 18 Tagen aufgebraucht gewesen – und der Staat habe danach bloss einen Teil der Kosten übernommen. Aufgrund seiner Volljährigkeit habe der Sohn das Kinderspital im Oktober 2023 verlassen müssen. Fortan habe die Familie ihn in der Wohnung der Schwester gepflegt. Die Kosten für eine Person, die sie bei der Pflege unterstützt habe, habe die Familie selber tragen müssen.

Gegen die Rückführung gewehrt

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) eröffnete den Antragstellern im April, dass es nicht auf das Asylgesuch eintritt. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Dagegen erhob die Familie Beschwerde: Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Umstritten ist nicht die Wegweisung an sich, sondern ob Hindernisse dem Vollzug entgegenstehen.

Im Urteil vom April kommt die Einzelrichterin (Grüne) mit Zustimmung eines weiteren Richters (FDP) zum Schluss, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt zu wenig abgeklärt habe. Das BVG kassierte den Vollzug der Wegweisung.

Das SEM muss nun erneut prüfen, «welche Pflege zwecks Vermeidung einer medizinischen Notlage mindestens notwendig ist und welche Hilfsmittel dabei mindestens zur Verfügung stehen müssen». Es muss auch abklären, ob der Sohn mit Blick auf die Europäische Menschenrechtskonvention grundsätzlich zu Hause gepflegt werden kann. Falls dies möglich sein sollte, muss das SEM zudem prüfen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sich der Gesundheitszustand nicht ernst, rasch und unwiederbringlich verschlechtert.

Bis zur abschliessenden Klärung durch das BVG bleiben abgelehnte Asylsuchende in den Einrichtungen des Bundes. Sie belasten die Strukturen, die wegen der hohen Zahl von Gesuchen ohnehin unter Druck stehen. Die Bundesasylzentren verfügen zwar über Fachleute für die ambulante Versorgung. Personen mit einem hohen Pflegebedarf kann das SEM jedoch nicht in den Asylzentren unterbringen. Den Sohn der georgischen Familie musste es deshalb nach einiger Zeit extern in einem Pflegeheim platzieren, wie der Sprecher Samuel Wyss sagt. Die Kosten belaufen sich bis anhin auf 50 000 Franken.

Grosszügige Schweiz

Der Fall wirft ein Schlaglicht auf chancenlose Asylgesuche von primär georgischen Bürgern, die im Hinblick auf eine Behandlung visumsfrei in die Schweiz einreisen. Die damalige SEM-Vizedirektorin Esther Maurer äusserte sich im Jahr 2019 in der Zeitschrift der Migrationskommission kritisch zu dieser Entwicklung. Der Schutzgedanke im Asylgesetz werde immer mehr zu einem Schutzgedanken für medizinische Bedürfnisse von Asylsuchenden ausgeweitet, sagte sie. Im Vergleich mit anderen Ländern sei die Schweiz recht grosszügig – und wegen ihres ausgebauten Gesundheitssystems attraktiv.

Die damalige Justizministerin Karin Keller-Sutter unterzeichnete mit Georgien im Jahr 2022 eine Migrationspartnerschaft, nachdem die Zahl der Asylgesuche stark angestiegen war. Das Land ist nicht mehr unter den wichtigsten Herkunftsstaaten. Seither sei auch die Zusammenarbeit mit dem georgischen Gesundheitsministerium enger geworden, sagt Wyss. Das SEM sei besser über die verfügbaren Behandlungen in Georgien informiert und könne Einzelfälle schneller beurteilen. In diesem Fall pfiff jedoch das BVG in St. Gallen den Bund zurück.

Das SEM betont, Intensivpflegefälle wie jener das Georgiers seien selten. Sie führten aber zu einem überdurchschnittlichen finanziellen Aufwand. Bis die Zulässigkeit der Wegweisung abschliessend geklärt ist, bleibt der schwer kranke Patient in einem Schweizer Pflegeheim.

Urteil E-2259/2024 vom 19. April 2024.

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