Ufer-Zugang nur für Gäste? Klage von Hotelbetreiberin am Starnberger See
Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Ufer-Zugang nur für Gäste? Klage von Hotelbetreiberin am Starnberger See
Die Betreiberin eines Hotels in Seeshaupt klagt gegen das Verbot, an einer Liegewiese am Starnberger See Schilder mit der Aufschrift „Nur für Hotelgäste“ aufzustellen. Nun hat das Münchner Verwaltungsgericht seine Entscheidung verkündet.
Seeshaupt – Es geht um ein Grundstück, das sich 20 Meter entlang des Südufers des Starnberger Sees erstreckt. Die umliegenden Grundstücke sind mit Häusern bebaut: im Süden mit dem Hotel und einem Restaurant der Klägerin. Diese, eine Kommanditgesellschaft, ist zwar nicht Eigentümerin des Ufergrundstücks, als Erbbauberechtigte einem Eigentümer aber weitgehend gleichgestellt. Was sollte die Klägerin demnach hindern, andere von der Nutzung des als Liegewiese genutzten Ufergrundstücks auszuschließen? Eine bayerische Besonderheit: In Artikel 141 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats ist nämlich geregelt: „Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur … ist jedermann gestattet“.
Um diese Liegewiese am Starnberger See nahe des Hotels geht es. Öffentliche Fläche im Bebauungsplan
„Genuss der Natur ist jedermann gestattet“
Entscheidende Frage in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren war deshalb: Handelt es sich um freie Natur? Dabei kommt es vorwiegend darauf an, ob das Grundstück durch das natürliche Erscheinungsbild oder die umliegende Bebauung geprägt wird. Für das Landratsamt Weilheim-Schongau war die Sache klar: Prägend seien der naturnahe Bestand, die Lage direkt am See und der Parkcharakter. Zudem sei die Liegewiese einer der wenigen noch verbliebenen öffentlichen Zugänge zum Starnberger See.
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Einer der wenigen noch verbliebenen öffentlichen Seezugänge
Stützen konnte sich die untere Naturschutzbehörde darauf, dass im Bayerischen Naturschutzgesetz Uferstreifen ausdrücklich als Beispiele für freie Natur genannt sind. Die Klägerin hielt in der Verhandlung am Mittwoch dagegen: Das Grundstück sei an drei Seiten mit privaten Häusern umbaut. Außerdem würden die Parkplätze des Hotels sowie die Toiletten des Restaurants ungefragt von Badegäste genutzt. Die Vorsitzende Richterin hat in der Verhandlung noch keine Tendenz erkennen lassen: Es sei ein „Grenzfall“.
Wie Matthias Prinzler, Pressesprecher des Verwaltungsgerichts, am Donnerstag (25. April) mitgeteilt hat, hat die zuständige Verwaltungskammer die Klage abgewiesen. Zu den Gründen konnte er noch keine Auskunft geben. Das Landratsamt hatte den Verbotsbescheid offenbar ausschließlich auf Naturschutzrecht gestützt. Deshalb dürfte auch das Gericht nur naturschutzrechtliche und keine baurechtlichen Vorschriften geprüft haben.
Urteil: Jeder darf die Liegewiese nutzen
Darauf, dass die Liegewiese in einem Bebauungsplan aus dem Jahr 1989 als öffentliche Badefläche ausgewiesen ist, dürfte es deshalb bei der Entscheidung nicht angekommen sein. Hätte sich das Landratsamt auch auf Bauplanungsrecht berufen, wäre die Sache wohl eindeutiger gewesen.
Nicht mehr ankommen dürfte es nach dem jetzigen Urteil darauf, dass der Vertreter der klagenden Hotelbetreiberin in der mündlichen Verhandlung Vergleichsgespräche der neuen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft mit dem Seeshaupter Bürgermeister in Aussicht gestellt hat. Es sei denn, die Klägerin legt Rechtsmittel ein und der Verwaltungsgerichtshof hebt das Urteil auf. Sollte das Urteil hingegen rechtskräftig werden, steht fest: Jeder darf die Liegewiese nutzen, auch wenn sie im Privateigentum steht.