Wichtige Änderung für Rentner: Kein Anspruch mehr auf Rente bei Berufsunfähigkeit

Neuerungen im Jahr 2024

Wichtige Änderung für Rentner: Kein Anspruch mehr auf Rente bei Berufsunfähigkeit

Eine Sonderregelung für Erwerbsgeminderte, die vor 1961 geboren wurden, läuft bald aus. Damit gibt es keinen Anspruch mehr auf Erwerbsminderungsrente nach altem Recht.

Berlin – Mehr als 20 Jahre nach der Gesetzesänderung stirbt eine Rentenform nun langsam aus. Die alte Berufsunfähigkeitsrente, die 2001 in die Erwerbsminderungsrente geändert wurde, läuft jetzt auch für die letzten Jahrgänge aus und gehört zu den wichtigen Änderungen für Rentner im Februar. Wer vor dem 1. Januar 1961 geboren wurde, hat noch Anspruch auf diese Rentenform nach altem Recht. Alle später Geborenen würden im Ernstfall die neuere Erwerbsminderungsrente erhalten. Was genau das bedeutet, erklären wir hier.

Erwerbsminderungsrente oder Berufsunfähigkeitsrente: Das ist der Unterschied

Zum 1. Januar 2001 wurde die Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) in Deutschland abgeschafft und durch die Ewerbsminderungsrente (EM-Rente) ersetzt. Der zentrale Unterschied zwischen den beiden Modellen betrifft den Berufsschutz: Nach altem Recht konnte man eine BU-Rente beziehen, wenn man in seinem erwählten Beruf teilweise nicht mehr arbeiten konnte (weniger als sechs Stunden am Tag). Laut neuem Recht erhält man erst dann eine Erwerbsminderungsrente, wenn man überhaupt nicht arbeiten kann – also auch nicht in einem anderen Beruf. Die Voraussetzungen sind also seit 2001 strenger geworden.

Die neuen Regeln galten jedoch nur für Neu-Rentner: Wer vor 2001 also schon eine BU-Rente bezogen hat, konnte diese weiterhin erhalten. Zudem wurde für alle Jahrgänge bis 1961 ein sogenannter Vertrauensschutz eingeführt: Wer vor dem 2. Januar 1961 auf die Welt kam, konnte auch noch eine BU-Rente nach altem Recht bekommen. Alle späteren Jahrgänge erhalten eine Erwerbsminderungsrente nach neuem Recht.

wichtige änderung für rentner: kein anspruch mehr auf rente bei berufsunfähigkeit

Die Erwerbsminderungsrente sichert im Krankheitsfall ab.

Also: Wer am 1. Januar 1961, oder in den Jahrgängen 1960 oder 1959 geboren wurde, erhält noch die BU-Rente, wenn sie teilweise erwerbsgemindert im gewählten Beruf sind. Dieser Anspruch läuft jetzt aber langsam aus.

BU-Rente gilt nur noch für wenige Jahrgänge – die jetzt ins Rentenalter kommen

Warum aber? Das liegt zum einen an der Regelaltersgrenze, die für diese Jahrgänge nun erreicht wird. Alle, die 1958 und früher zur Welt kamen, haben mit Beginn des Jahres 2024 das Alter für die reguläre Rente erreicht. Sie erhalten also keine Berufsunfähigkeitsrente mehr, sondern entweder eine Altersrente, eine Frührente („Rente mit 63“) oder eine Schwerbehindertenrente. Der Jahrgang 1959 wird – je nach Geburtsmonat – das Rentenalter 2025/2026 erreichen, der Jahrgang 1960 hat es 2026/2027 geschafft.

Der Jahrgang 1959 erreicht außerdem Ende dieses Jahres den Anspruch auf eine Rente für besonders langjährig Versicherte (mind. 45 Jahre). Der Jahrgang 1960 erreicht im Laufe dieses Jahres Anspruch auf die Frührente mit Abschlag. Pro Monat, den man früher in Rente geht, muss man aber 0,3 Prozent Abschlag auf die Rente in Kauf nehmen.

Zum anderen kommt ein Teil der Jahrgänge 1959 und 1960 in diesem Jahr in den sogenannten Bestandsschutz. Das bedeutet: Wer 24 Monate vor Erreichen der Altersrente eine Erwerbsminderungsrente (oder BU-Rente) bezieht, der kann sich darauf verlassen, dass die eigentliche Rente später nicht schlechter ausfallen wird, als das, was sie schon jetzt bekommen. Die Altersrente darf niemals niedriger ausfallen, als die zuvor bezogene EM-Rente.

Beispiel

Helmut K., geboren am 1. Juni 1960, arbeitete früher als Maurer, ist aber seit 2020 teilweise erwerbsgemindert. Er kann also nur noch weniger als sechs Stunden am Tag in seinem gewünschten Beruf arbeiten. Um seine Einkommensausfälle zu überbrücken, bezieht er eine Berufsunfähigkeitsrente. Im Monat erhält er von der Rentenversicherung 800 Euro.

Im Oktober 2026 wird Helmut das reguläre Rentenalter erreichen, dann darf er eine abschlagsfreie Altersrente beziehen. Im Oktober 2024 kommt er in den Genuss des Bestandsschutzes. Das heißt, ab Oktober 2024 kann er sich sicher sein, dass er von der Rentenversicherung niemals weniger als 800 Euro bekommen wird. Sollte er sich also entscheiden, in eine Frührente zu gehen (mit Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat, die er früher in Rente geht), kann er den Bestandsschutz in seiner Rechnung berücksichtigen.

Im Wesentlichen haben die übriggebliebenen Erwerbsgeminderten nach altem Recht jetzt mehr Optionen, da sie sich Richtung Rentenalter bewegen. Noch dazu können sie sich in Sicherheit wiegen, dass sie dadurch nicht mehr schlechter gestellt werden. Bevor man von der Erwerbsminderungsrente frühzeitig in die Altersrente wechselt, sollte man sich jedoch immer beraten lassen – am besten von der Rentenversicherung.

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