Völkerrecht: Operationen in der Grauzone

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Völkerrecht: Operationen in der Grauzone

Scholz will der Ukraine den “Taurus” nicht liefern, Macron schließt sogar Bodentruppen nicht aus. Wodurch wird ein Land zur Kriegspartei? Was das internationale Recht dazu sagt.

Operationen in der Grauzone

Der deutsche Bundeskanzler lehnt es derzeit ab, der Ukraine ein besonders schweres Waffensystem zu liefern, die Taurus-Marschflugkörper. Olaf Scholz begründet diese Zurückhaltung damit, dass Deutschland auf keinen Fall zur Kriegspartei werden solle – “weder direkt noch indirekt”. Gleichzeitig scheint der französische Präsident von dieser Sorge frei zu sein. Emmanuel Macron sagt, er schließe sogar eine Entsendung von westlichen Bodentruppen nicht aus. Es wirkt wie ein Widerspruch. Wer hat das Völkerrecht auf seiner Seite?

Wann wird ein Staat nach den internationalen Regeln zur Kriegspartei?

Völkerrechtlich gelten als “Konfliktparteien” jene Staaten, die mit eigenen bewaffneten Gruppen an einem Konflikt teilnehmen. Das heißt, dass sie mitkämpfen. Das wären im Fall des Ukrainekriegs bislang: Russland und die Ukraine. Westliche Staaten wie Deutschland oder Frankreich zählen derzeit nicht mit dazu. “Das reine Senden von Waffen, Munition oder anderem militärischen Gerät genügt dafür noch nicht”, sagt der Kölner Professor Claus Kreß, Direktor des Instituts für internationales Friedenssicherungsrecht.

Zählt die Entsendung von militärischen Ausbildern schon als aktive Kriegsteilnahme?

Vor genau dieser Situation warnt Olaf Scholz: Das Taurus-System würde es erfordern, so hat der Bundeskanzler behauptet, dass deutsche Ausbilder auch in die Ukraine reisen und dort die Streitkräfte des Landes unterweisen. Hier würde in der Tat ein heikler Bereich beginnen: Wenn ein Staat wie Deutschland nicht nur Kriegswerkzeug liefert, sondern dann auch mithilft – über Militärberater oder Ausbilder zum Beispiel -, dieses Kriegswerkzeug aktiv auf bestimmte Ziele zu richten, dann überschreitet das eine Grenze. Der Völkerrechtler Kreß präzisiert: Genau genommen sei es weiterhin unverfänglich, wenn deutsche Ausbilder bloß bei Trockenübungen helfen, also nicht im realen Gefecht.

Was ist die Folge, wenn ein Staat laut Völkerrecht zur Konfliktpartei wird?

Viele Menschen fürchten, dass dann Russland einen Vorwand hätte, um Deutschland beziehungsweise deutsche Ziele im Ausland anzugreifen. Rein juristisch allerdings, darauf hinzuweisen ist dem Kölner Völkerrechtler Kreß wichtig, sei es gar nicht so, dass Russland dann plötzlich dazu berechtigt wäre. Im Gegenteil: Russlands Angriff auf die Ukraine sei eklatant illegal; die Verteidigung dagegen ein Akt der Selbstverteidigung. “Falls nun Deutschland den Ukrainern auch mit Waffengewalt zu Hilfe kommen würde, dann würde Russlands Vorgehen weiterhin – unverändert – illegal bleiben.” Für Attacken auf Deutschland gebe es dann genauso wenig eine völkerrechtliche Legitimation wie bislang schon für Attacken auf die Ukraine.

Was unterscheidet eine “direkte” von einer “indirekten” Konfliktpartei?

Diese Wortwahl taucht in politischen Statements zwar immer wieder auf, auch in den Botschaften von Kanzler Scholz. Rechtlich existieren diese Begriffe aber nicht. “Mit derartigen Konzepten arbeitet das humanitäre Völkerrecht nicht, und sie spiegeln sich auch nicht in der Staatenpraxis wider”, sagt die Freiburger Professorin für Völkerrecht, Paulina Starski. Stattdessen gelte: “Konfliktparteistatus ist gegeben, oder er ist es nicht.”

Liegt die Entscheidung überhaupt bei Scholz? Oder braucht es für die Entsendung von Bundeswehr-Ausbildern in die Ukraine ein Mandat des Bundestages?

Laut dem Grundgesetz braucht es für Einsätze bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland stets einen Beschluss des Bundestages – selbst dann, wenn Deutschland gar nicht die Schwelle überschreitet, Kriegspartei zu werden. Mit militärischen “Einsätzen” meint das Bundesverfassungsgericht auch schon solche Missionen, bei denen Deutschland gar nicht selbst kämpfen will – schon eine Entsendung deutscher Ausbilder in die Ukraine könnte darunterfallen. Die Freiburger Juristin Starski erinnert an ein Beispiel: Als die Regierung Awacs-Aufklärungsflugzeuge entsenden wollte, um einen fremden Luftraum zu überwachen, sagte das Gericht 2008: Schon weil die “konkrete” Möglichkeit bestehe, dass deutsche Soldaten in Kämpfe hineingezogen werden könnten und sich dann militärisch verteidigen müssten, dürfe dies nicht einfach die Regierung allein entscheiden. Sie müsse die Frage dem Parlament vorlegen.

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