Auch wenn das Gesetz kleiner ausfällt als geplant, dürfen sich Arbeitnehmer, Rentner und Vermieter über Entlastungen freuen.
Kurz vor Ostern, nach monatelangen Diskussionen, hat der Bundesrat endlich den Weg frei gemacht für das Wachstumschancengesetz. Auf Drängen der Union wurde es deutlich geschrumpft. Von einem Großteil der nun beschlossenen 3,2 Milliarden Euro Steuererleichterungen profitieren Unternehmen. Aber es stehen auch ein paar kleinere positive Änderungen für Privatleute im Gesetz. Ein Überblick.
1. Rentenbesteuerung steigt langsamer
Wer in Rente geht, muss einen Teil davon versteuern. Der Anteil steigt von Jahr zu Jahr des jeweiligen Renteneintritts. Rückwirkend ab dem Jahr 2023 wird dieser Besteuerungsanteil nun für jeden neuen Jahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte angehoben statt wie bisher um 1,0 Prozentpunkte. Das bedeutet: Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss nicht 83 Prozent, sondern nur 82,5 Prozent der Rente versteuern. Für den Renteneintrittsjahrgang 2024 steigt der Besteuerungsanteil auf 83 Prozent statt auf 84 Prozent und so weiter. Die 100 Prozent zu versteuernde Rente werden dann folglich erst 2058 statt 20240 erreicht.
2. Steuerfreie Gewinne aus Privatverkäufen
Wer privat Dinge mit Gewinn verkauft, muss diese ab einem gewissen Betrag versteuern. Bislang galt dabei eine Freigrenze von 600 Euro. Diese steigt rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 1000 Euro. Wer einen Cent mehr verdient, muss den gesamten Betrag versteuern.
3. Fünftelregelung nur noch über Steuererklärung
Auf Abfindungen, Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können Arbeitnehmer dank der sogenannten Fünftelregelung Steuern sparen. Bisher hat meist der Arbeitgeber die Ersparnis berechnet und bei der Lohnsteuer sofort berücksichtigt, wodurch der Arbeitnehmer sofort mehr Liquidität zur Verfügung hatte. Diese Variante fällt ab 2025 weg. Um in den nachträglichen Genuss des Steuervorteils zu kommen, müssen Arbeitnehmer eine Steuererklärung einreichen.
Stefan Heine, Chef der Steueranwendung Smartsteuer, sagt: „Dass künftig nur noch das Finanzamt die Fünftelregel anwendet, entlastet in erster Linie die Arbeitgeber und reduziert ihr Haftungsrisiko.“ Nun werden die Finanzämter prüfen, ob alle notwendigen Voraussetzungen vorliegen, dass die Fünftelregel angewendet werden darf.
4. Höhere Preisgrenze für E-Dienstwagen
Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss Steuern zahlen. Handelt es sich bei dem Dienstwagen um ein Elektroauto, so werden für die Berechnung der Steuer nur 0,25 Prozent statt ein Prozent des Bruttolistenpreises des Autos herangezogen. Für E-Autos, die ab 2024 angeschafft werden, gilt für den Steuervorteil eine neue Höchstgrenze von 70.000 statt 60.000 Euro. „Für Hybridfahrzeuge mit einer Mindestreichweite von 80 Kilometern gilt das Gleiche, also eine Versteuerung mit 0,25 Prozent“, sagt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).
„Die Anhebung der Bemessungsgrundlage für E-Autos ist nach dem Wegfall der steuerlichen Förderung im letzten Jahr zu begrüßen und könnte ein Anreiz sein, eher E-Autos von deutschen Herstellern anzuschaffen“, kommentiert Heine. Deutsche E-Autos sind in der Regel teurer als beispielsweise die Konkurrenz aus China.
5. Degressive Abschreibung auf Wohngebäude
Vermieter erhalten ebenfalls Steuervorteile. Für Wohngebäude, deren Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegt oder die in diesem Zeitraum gekauft wurden, wird eine degressive Abschreibungsmöglichkeit von fünf Prozent eingeführt.
Das bedeutet, im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden und in den folgenden Jahren immer fünf Prozent des jeweiligen Restwerts. Ab dem elften Jahr ist es günstiger, wieder auf die lineare Abschreibung von drei Prozent zu wechseln.
6. Verlustvortrag wird erweitert
Nicht immer laufen die Geschäfte für Selbständige und Kleinunternehmer gut. In der Einkommensteuererklärung besteht die Möglichkeit, einen sogenannten Verlustvortrag zu nutzen. „So lässt sich ein Verlust aus einem schlechten Jahr auf ein besseres Jahr verschieben, und das mindert dann das zu versteuernde Einkommen beispielsweise im kommenden Jahr“, erklärt die VLH.
Bis zu einem Betrag von einer Million Euro ist dies uneingeschränkt möglich. Darüber hinaus gibt es bislang eine Grenze von 60 Prozent. Für die Steuerjahre 2024 bis 2027 können nun maximal 70 Prozent der Altverluste im neuen Jahr verrechnet werden.
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