Symbolfoto einer Pferdepflegerin
Trotz ordnungsgemäßer Kündigung wollte der Dienstgeber das Dienstverhältnis unzulässig kürzen. Die Arbeiterkammer Niederösterreich intervenierte.
Anfang Juli 2023 kündigte eine aus dem Bezirk Baden stammende Pferdepflegerin ihren Dienstvertrag. Fristgerecht und unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist hätte das Dienstverhältnis noch bis Ende August bestehen müssen. Der Arbeitgeber war jedoch anderer Meinung. Jetzt müssen dank Unterstützung durch die Arbeiterkammer Niederösterreich zwei Monatsgehälter nachgezahlt werden.
Der Dienstgeber sah ihr Dienstverhältnis auf den Tag gerechnet einen Monat später mit 5. August als beendet an und bezahlte der Frau ihr Gehalt einfach nicht mehr. Es stimmt zwar, dass für die Dienstnehmerin eine einmonatige Kündigungsfrist gilt, aber auch der Kündigungstermin, also der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis enden soll, ist entscheidend. Denn im Gesetz steht, dass man als Dienstnehmer grundsätzlich nur zum Monatsletzten kündigen kann.
Das bedeutet in diesem Fall, auch wenn die Kündigung Anfang Juli ausgesprochen wurde, ist der nächstmögliche Kündigungstermin der 31. August, denn nur dann kann die einmonatige Kündigungsfrist zur Gänze eingehalten werden. Je nach Dienst- oder Kollektivvertrag kann auch der 15. eines Monats als Kündigungstermin fixiert werden. Bei der Pferdepflegerin war das jedoch nicht der Fall.
“Nach der Intervention der Arbeiterkammer beim Dienstgeber zahlte dieser schließlich knapp 2.400 Euro netto für den ausstehenden Lohn und offene Urlaubstage nach”, so AK Niederösterreich-Präsident und ÖGB NÖ-Vorsitzender Markus Wieser.
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