Erfolg für Youssoufa Moukoko
urteil
Erfolg für Youssoufa Moukoko
Doppelten Grund zum Feiern: Der 19-jährige Youssoufa Moukoko (Zweiter von links) neben Marcel Sabitzer, Nico Schlotterbeck und Niclas Füllkrug in Paris.
Oberlandesgericht Frankfurt entscheidet: „Verdachtsberichterstattung nur bei vorheriger Konfrontation des Betroffenen auch mit den diesen Verdacht stützenden wesentlichen Indizien zulässig“
Allerbeste Laune bei Borussia Dortmund nach dem Einzug ins Finale der Champions League durch den 1:0-Sieg bei Paris Saint-Germain. Und tags darauf noch ein Erfolg für den in Paris allerdings nicht zum Einsatz gekommenen Youssoufa Moukoko vor dem Oberlandesgericht Frankfurt.
Der Angreifer hatte sich in der Vergangenheit Medienberichten ausgesetzt gesehen, die über sein wahres Alter spekulierten. Zuletzt berichtete der „Spiegel“ im November 2022 über sein „angebliches Alter und die Herkunft des Nationalspielers“. Gegen diesen Artikel legte der zweifache deutsche Nationalspieler Klage ein. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte am 21. Februar 2023 entschieden (Az. 2-03 O 425/22), dass das Magazin „grundsätzlich über Zweifel am tatsächlichen Alter und der Herkunft des klagenden Profifußballers berichten dürfe“ (siehe wbs.legal). Denn „dafür gäbe es ein öffentliches Interesse und auch genügende Beweisanzeichen“. Insoweit wurden die Äußerungen des Magazins „durch die Pressekammer als zulässige Verdachtsberichterstattung eingestuft“.
An diesem Mittwoch hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt „die Behauptung und Verbreitung mehrerer Angaben über sein Alter und seine Herkunft untersagt“. Ergo: „Die Berufung des Klägers hatte vor dem für Presserecht zuständigen 16. Zivilsenat zum überwiegenden Teil Erfolg.“
Zurecht wende sich der Kläger „gegen in dem Artikel enthaltene Verdachtsäußerungen, die in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingriffen… Da es an einer ausreichenden Anhörung und Möglichkeit zur Stellungnahme zu den wesentlichen den Verdacht stützenden Indizien vor der Veröffentlichung gemangelt habe, könne er Unterlassung verlangen.“
Denn, so das OLG: Bei dem Artikel handele es sich um eine Verdachtsberichterstattung über Zweifel und Gerüchte am tatsächlichen Alter des Klägers. Es werde der Verdacht geschildert, dass der Kläger tatsächlich älter als angegeben sei und andere leibliche Eltern habe. Diese Schilderungen seien geeignet, sich erheblich auf das Ansehen des über den Artikel identifizierbaren Klägers auszuwirken. Sie hätten zudem eine erhebliche Breitenwirkung… Die Berichterstattung „leistete einen Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse, denn das Alter eines Fußballprofis ist ein erhebliches Kriterium bei dessen Marktwert“.
Dass für eine zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestmaß an Beweistatsachen habe hier zwar vorgelegen. Auch erfolge durch den Bericht keine unzulässige Vorverurteilung. Der Vorrang des Informationsinteresses bestehe aber darüber hinaus nur, wenn dem Betroffenen vorab ausreichend Gelegenheit zur Stellung nahme gegeben wurde. Daran fehle es hier.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist laut OLG „nicht anfechtbar“ (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 8.5.2024, Az. 16 U 33/23).