Scheidung: Gericht stellt klar – Paar gilt trotz gemeinsamer Wohnung als getrennt

Wenn Eheleute sich scheiden lassen wollen, müssen sie ihre Trennung belegen. Ein Gericht hat nun entschieden, dass dafür kein getrennter Wohnsitz notwendig ist. Dafür muss das Zusammenleben gewisse Kriterien erfüllen.

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Scheidung: Gericht stellt klar – Paar gilt trotz gemeinsamer Wohnung als getrennt

Wer sich scheiden lassen will, muss das Trennungsjahr einhalten. Meist wird dessen Beginn mit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung begründet. Doch Paare, die sich scheiden lassen möchten, müssen nicht zwangsläufig auseinanderziehen. Das hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main festgestellt. Es reiche aus, »wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt lebten«. Wesentlich sei ein »der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung«. Dazu gehöre unter anderem ein getrenntes Schlafen, oder dass keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestünden.

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Wenn die Nocheheleute etwa mit den Kindern in einem Haus leben und zusammen essen oder kleine Erledigungen oder Einkäufe für den anderen machten, sei dies in Ordnung. Auch ein »freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander« hindere die Annahme einer Trennung nicht, hieß es. Die Verarbeitung der Trennung seitens der Kinder hänge oft stark vom Verhalten der Eltern ab, erklärte der Senat. Ein »höfliches Miteinander und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern« stünden dem Getrenntleben nicht entgegen.

Das Gericht gab damit einer Beschwerde der Ehefrau recht, die von ihrem Ex-Mann eine Auskunft bezüglich des Vermögens wollte. Wann sich die beiden getrennt hatten, war zwischen Frau und Mann umstritten. Die Frau hatte ihrem Mann eine E-Mail geschrieben und mitgeteilt, dass sie die häusliche Gemeinschaft nicht wiederherstellen wolle – er nutzte damals im gemeinsamen Haus bereits ein eigenes Schlafzimmer und Bad. Wegen ihrer drei minderjährigen Kinder lebten die beiden zum Zeitpunkt der Trennung jedoch noch unter einem Dach. Der Ehemann habe innerhalb des gemeinsamen Hauses eine »Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller« genutzt, so das Gericht. Eine persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten habe aber nicht mehr bestanden.

Wenn die Scheidung beantragt ist, kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über das Vermögen verlangen – und zwar das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, wie das Gericht ausführte. So sollten Vermögensmanipulationen in der Trennungszeit verhindert werden, die für die Berechnung eines möglichen Zugewinnanspruchs relevant sein könnten. Das Amtsgericht Frankfurt hatte zuvor den vom Ehemann angegebenen späteren Zeitpunkt der Trennung berücksichtigt. Die Ehefrau war damit nicht einverstanden und hat Beschwerde eingelegt. Das Gericht gab ihr nun mit seiner Entscheidung recht. Eine Trennung sei dann gegeben, wenn objektiv keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehe und mindestens einer der beiden Eheleute sie auch ablehne und nicht mehr herstellen wolle, erklärte das Oberlandesgericht.

Es sei dafür nicht notwendig, dass einer der Ehepartner ausziehe. Die Eheleute dürften aber keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen.

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