Grundrente: Diese Voraussetzungen gibt es 2024 für den Erhalt der Grundrente

grundrente: diese voraussetzungen gibt es 2024 für den erhalt der grundrente

Zuständig für die Auszahlung der Grundrenten ist die Deutsche Rentenversicherung Foto: dpadata-portal-copyright=

2021 wurde die Grundrente in Deutschland eingeführt. Um einen Ruhestand in Würde und die Anerkennung der Lebensleistung soll es dabei gehen. Doch was verbirgt sich dahinter und wer kann sie erhalten? Ein Überblick.

In Deutschland gibt es immer mehr alte Menschen. In den kommenden Jahren werden so viele Menschen in Rente gehen wie seit langem nicht. Manche müssen mit einer sehr kleinen Rente auskommen. Für sie wird die Grundrente zu einem wichtigen Thema. Was sich hinter dem Begriff verbirgt, wen sie betrifft und welches Ziel sie hat, beantworten wir in diesem Text. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Grundrente.

Grundrente 2024: Antrag, Berechnung und Hinzuverdienstgrenzen im Überblick

Was ist die Grundrente?

Die Grundrente ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente (Altersrente, Hinterbliebenenrente, Witwenrente/Witwerrente/Erwerbsminderungsrente). Rentnerinnen und Rentner in Deutschland, die Anspruch auf die Grundrente haben, erhalten zusätzlich zu dem aus der Rentenformel ermittelten Betrag, einen individuellen Zuschlag für ihren Lebensunterhalt. Laut neuen Auswertungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung in Berlin (DIW Berlin) kommt er vorwiegend bei den Altersrenten zum Tragen. So wurden zuletzt etwas mehr als 950.000 der 1,1 Millionen ausgezahlten Zuschläge auf Altersrenten gewährt. Zudem profitierten mehr Frauen als Männer. Im Rentenbestand waren mit 6,5 Prozent fast drei Mal so viele Rentnerinnen betroffen wie Männer (2,3 Prozent).

Mit der Grundrente werden kleine Renten mit einem individuell errechneten Zuschlag heraufgesetzt. Wer danach sucht, findet Informationen zur Grundrente manchmal auch unter dem Begriff Mindestrente, Garantierente oder Grundrentenzuschlag.

Warum gibt es die Grundrente?

Die Grundrente wurde am 1. Januar 2021 eingeführt. Sie sollte ein Problem reduzieren, mit dem bis dahin viele zu kämpfen hatten: Ihre Rente war trotz langer Erwerbstätigkeit zu gering, um damit auszukommen. Das betraf vor allem Menschen in Deutschland, die über viele Jahre erheblich weniger als den Mindestlohn verdient hatten. Darunter sind zum Beispiel Menschen, die im Niedriglohnsektor gearbeitet haben, aber auch Minijobber und Teilzeitbeschäftigte. Hinzu kommen Frauen, die zum Beispiel wegen der Erziehung von Kindern eine unregelmäßige Erwerbsbiografie haben. Sie alle haben nur wenig in die Rentenversicherung, eine Art Rentenkasse, eingezahlt und erwarten daher auch eine geringe Rente. Die ist unter Umständen so klein, dass sie längst nicht für ein Auskommen im Alltag reicht. Die Grundrente soll dies etwas ausgleichen – indem die gesetzliche Rente erhöht wird.

Wie hoch ist die Grundrente?

Bei der Grundrente geht es – wie gesagt – um einen individuellen Zuschlag. Wie hoch der Zuschlag ausfällt, kommt auf den Rentenversicherungsverlauf und die Erwerbsbiografie an. Unter anderem hängt die Höhe des Zuschlags davon ab, wie viele Jahre man gearbeitet hat – und was man in dieser Zeit verdient hat. Die durchschnittliche Höhe des gewährten Grundrentenzuschlags liegt laut einer Auswertung des DIW Berlin von Januar 2024 bei den Bestandsrenten bei 86 Euro im Monat. Im Rentenzugang, also den Neurentnern, liegt er mit 96 Euro etwas höher. Einen Mindestbetrag für den Zuschlag oder die so erreichte Rentenhöhe gibt es aber nicht. Daher ist der Begriff Mindestrente, der auch für den Grundrentenzuschlag verwendet wird, etwas irreführend. Es geht lediglich um einen kleinen Zuschuss zur Rente, nicht darum, dass ein fixer Wert erreicht wird.

Die Berechnung des Zuschlags ist kompliziert. Grundsätzlich sollen die Rentenansprüche für alle relevanten Jahre, in denen zwischen 30 und 80 Prozent des allgemeinen Durchschnitts verdient wurden, so aufgestockt werden, dass sie dem Rentenanspruch bei 80 Prozent des allgemeinen Verdienstes entsprechen (abzüglich 12,5 Prozent). Den Anspruch auf die volle Grundrente gibt es aber nur, wenn Rentner auf 35 relevante Jahre kommen. Ab 33 relevanten Jahren greift eine Gleitzone, mit einer teilweisen Aufstockung. Daneben wird auch geprüft, dass das Gesamteinkommen des Rentners (etwa aus anderen Quellen) nicht zu hoch ist. Ist dies doch der Fall, entfällt der Anspruch auf Grundrente ganz oder teilweise.

Wie wird die Grundrente geprüft? Muss ich einen Antrag auf Grundrente stellen?

Zuständig für die Prüfung und Auszahlung der Grundrente ist die Deutsche Rentenversicherung. Einen Antrag auf Grundrente müssen Rentner aber nicht stellen. Die Jahre, in denen jemand in die Rentenversicherung einzahlt, werden nämlich durch die Deutsche Rentenversicherung festgehalten. Das sind die sogenannten Beitragsjahre, die dann für die Grundrente entsprechend ausgewertet werden. (Die Deutsche Rentenversicherung selbst spricht in diesem Kontext von Grundrentenjahren oder -zeiten.) Auch weitere persönliche Daten sind dort gespeichert. Zum Beispiel Geburtsdaten, Meldeadresse, Familienstand, Art der bisherigen Beschäftigung, aber auch Informationen über ein aktuelles Einkommen. Der Rentenversicherung liegen also bereits die relevanten Daten vor. Ob jemand Anspruch auf die Grundrente hat, wird daher bei erstmaliger Auszahlung der Altersrente automatisch geprüft.

Dennoch könne es sich für möglicherweise Anspruchsberechtigten empfehlen, einige Jahre vor dem geplanten Ruhestand eine Rentenberatung in Anspruch zu nehmen, sagt Andreas Irion vom Bundesverband der Rentenberater. Denn es gebe Fälle, „bei denen minimale Veränderungen sehr große Auswirkungen auf den Grundrentenzuschlag haben. Das kann den Rentenbeginn betreffen, Minijobs, Zeiten mit Arbeitslosigkeit oder bestimmte Gruppen wie Eltern, Pflegepersonen, Künstler oder Publizisten.”

Wann und wie wird die Grundrente ausgezahlt?

Gibt es einen Anspruch auf die Grundrente, wird der entsprechende Betrag automatisch berechnet und zusammen mit der eigentlichen gesetzlichen Rente monatlich ausgezahlt. Denn: Im Regelfall liegen auch die Kontodaten bereits vor. Da das Ganze also gewissermaßen im Paket ausgezahlt wird, spricht die Deutsche Rentenversicherung davon, dass es sich bei der Grundrente nicht um eine „eigenständige Leistung“ handelt, die Grundrente also einen Teil der Rentensumme darstellt.

Zu welchem Zeitpunkt die Grundrente zum ersten Mal ausgezahlt wird, hängt vom Einzelfall ab. Tritt jemand neu in die Rente ein, wird der Anspruch auf die Grundrente sofort geprüft und – wie schon beschrieben – falls möglich mit der ersten monatlichen Rente überwiesen. Dann kommt die Grundrente im Idealfall gleich zum Renteneintritt. Manchmal dauert die Prüfung aber auch etwas länger.

Geht es um ältere Jahrgänge, die bereits länger in Rente sind (sogenannte Bestandsrenten), wird rückwirkend geprüft, ob zum 1. Januar 2021 ein Grundrentenanspruch bestand. Diese Prüfung wurde ab Februar 2022 durchgeführt und sollte – bis auf wenige Ausnahmefälle – zu Ende 2022 abgeschlossen worden sein. Die älteren Jahrgänge erhalten die Grundrentenzahlungen, die ihnen seit 2021 zustehen, rückwirkend. Das gilt auch für alle anderen Fälle, in denen ein Anspruch besteht, die Prüfung aber länger dauert.

Lesen Sie auch zum Thema Rente:Erwerbsminderungsrente: Diese Voraussetzungen sollten Betroffene 2024 kennen

Rente mit 63: So gelingt die FrührenteWelche Bedingungen muss ich für die Grundrente erfüllen?

Um die die Grundrente erhalten zu können, müssen genaue Bedingungen erfüllt sein. Die meisten der 26 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland können nicht von der Grundrente profitieren. Die Deutsche Rentenversicherung gibt an, dass aktuell 1,1 Millionen Menschen in Deutschland eine Grundrente erhalten (Stand: Februar 2024).

Bei der wichtigsten Bedingung für die Gewährung der Grundrente stehen die Beitragszeiten im Fokus. Das sind insbesondere die Jahre, in denen man in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Manchmal ist auch von Entgeltzeiten die Rede. Diese werden nach speziellen Kriterien ausgewertet, so werden die sogenannten Grundrentenzeiten ermittelt.

Nur Personen, die bis zum Renteneintritt mindestens 33 Jahre dieser Jahre erreichen, können ein Anrecht auf die Grundrente haben. Mit ein paar Ausnahmen. Die volle Grundrente gibt es dann sogar erst ab 35 relevanten Beitragsjahren. Wer 33 oder 34 Jahre nach den Kriterien der Grundrente eingezahlt hat, erhält diese in abgestufter Form.

Ein weiteres zwingendes Kriterium ist, dass man in den 33 bis 35 Beitragsjahren im Durchschnitt aller Jahre nicht mehr als 80 Prozent des deutschen Durchschnittsverdienstes erhalten haben darf. Bei dieser Berechnung fließen aber nur Zeiten ein, in denen man wenigstens 30 Prozent davon verdient hat. Für den Grundrentenanspruch muss man also dauerhaft oder zumindest über längere Zeit wenig verdient haben.

Was gilt als Beitragsjahr/Grundrentenzeit?

Zu den für die Grundrente relevanten Beitragsjahren (Grundrentenzeiten) können grundsätzlich alle Jahre zählen, in denen Pflichtbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt wurden. Ebenfalls in Betracht kommen aber auch sogenannte spezielle Beitrags- oder Grundrentenzeiten, in denen Versicherte selbst keine Beiträge gezahlt haben. Sie werden ihnen aber trotzdem als Beitragsjahre anerkannt, etwa weil die Zeit für die Erziehung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen aufgewendet wurde.

Insgesamt können folgende Beitragsjahre angerechnet werden: Pflichtbeitragszeiten aus Berufstätigkeit (und Selbständigkeit bei entsprechenden Berufen mit Pflichtversicherung)

Beitragszeiten von Selbständigen bei freiwilliger Pflichtversicherung auf Antrag

Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege

Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Reha

Ersatzzeiten (das sind zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR)Nicht als Beitragsjahre oder Grundrentenzeiten gelten Monate oder Jahre, in denen Arbeitslosengeld I oder II kassiert wurde. Diese werden ausgeklammert. Auch die Zeit der schulischen Ausbildung werden nicht berücksichtigt.

Beitragsjahre, Rentenwert & Co.: Wie wird die Grundrente berechnet?

Um die Grundrente in jedem Einzelfall zu berechnen, hat sich der Gesetzgeber eine reichlich komplizierte Formel ausgedacht. Wir zeigen, wie das Ganze bei 35 Beitragsjahren aussehen kann. Wichtig für die Berechnung sind die Beiträge an die Rentenversicherung sowie der sogenannte Rentenwert.

Höhe der Einzahlungen und Entgeltpunkte

Zuerst geht es um die Höhe der Einzahlungen in den 35 (oder mehr) Beitragsjahren. Hier gilt: Für jedes Jahr, in dem man in die Rentenkasse einzahlt, gibt es eine bestimmte Anzahl an Punkten (Entgeltpunkte). Die Menge der Entgeltpunkte richtet sich danach, wie viel man in einem Jahr verdient hat. Denn: Mit dem Verdienst steigt – vereinf­acht gesagt ­­­­- auch der Beitrag, den man in die Rentenkasse einzahlt. Einen vollen Punkt erhält man für jedes Jahr, indem man so viel verdient hat wie der Durchschnittsdeutsche und daher auch einen durchschnittlichen Beitrag eingezahlt hat. Ist der Verdienst niedriger, gibt es weniger als einen Punkt. Ein Beispiel: Hat man die Hälfte vom Schnitt verdient, hat man auch nur etwa die Hälfte an Beiträgen eingezahlt. Somit gibt es 0,5 Punkte. Um Anspruch auf die Grundrente zu haben, muss man im Durchschnitt aller relevanten Beitragsjahre mehr als 30 aber weniger als 80 Prozent verdient haben. Man muss also auf mehr als 0,3, aber weniger als 0,8 Punkte pro Jahr kommen. Jahre, in denen man unter 0,3 Punkte erhalten hat, fallen raus. Das kann es zum Beispiel bei Minijobbern geben.

Rentenwert in neuen und alten Bundesländern bis zum 30. Juni 2023

Danach wird der sogenannte Rentenwert wichtig. Der wird jährlich bestimmt und war in West- und Ostdeutschland stets unterschiedlich. Im Westen lag er bis zum 30. Juni 2023 bei 36,02 Euro, im Osten waren es 35,52 Euro.

Neuer bundeseinheitlicher Rentenwert seit 1. Juli 2023

Seit dem 1. Juli 2023 gilt ein neuer Rentenwert: Er wurde erstmals seit der Wende auf bundeseinheitlich 37,60 Euro angehoben. Im Westen ist das ein Plus von 4,4 Prozent, im Osten von 5,9 Prozent. Zum 1. Juli 2024 soll der Rentenwert erneut steigen, voraussichtlich mit einem Plus zwischen 3,5 und 6 Prozent. Das steht noch nicht endgültig fest.

Zurück zum Thema: Die Grundrente dient nun dazu, den Rentenanspruch aufzustocken. Vereinfacht gesagt, werden die in den relevanten Jahren im Schnitt gesammelten Punkte auf 0,8 aufgestockt (abzüglich 12,5 Prozent).

Berechnung

Gerechnet wird nun Folgendes:

Schritt 1

0,8 – (Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte pro Jahr*) = Zwischensumme

* Es sei denn, der Durchschnitt der persönlichen Entgeltpunkte liegt unterhalb von 0,4. Dann entspricht die Zwischensumme der Zahl des Durchschnitts.

Schritt 2

Zwischensumme – 12,5 Prozent = Zuschlagshöhe

Schritt 3

Zuschlagshöhe x 35 relevante Jahre (Grundrentenbewertungszeiten) x Rentenwert = monatliche Grundrente

Wir zeigen das an einem Beispiel: Eine Person hat in 35 Beitragsjahren immer über 0,3 Entgeltpunkte erhalten und kommt im Durchschnitt aller Beitragsjahre auf einen Schnitt von 0,75 Entgeltpunkten. Die Differenz zwischen 0,8 Punkten und 0,75 Entgeltpunkten beträgt 0,05. Das ist unsere Zwischensumme.

Von der Zwischensumme 0,05 müssen wir nun 12,5 Prozent abziehen. Das sind auf vier Stellen gerundet 0,0063. Wir müssen also von 0,05 nochmal 0,0063 subtrahieren. Das ergibt 0,0437. Unsere Zuschlagshöhe beträgt damit 0,0437. Diese Zahl übernehmen wir in den nächsten Schritt.

Um die monatliche Grundrente für unsere Person zu ermitteln, wird die Zuschlagshöhe von 0,0437 nun mit der Anzahl der Beitragsjahre (35 Jahre) und dem jeweils aktuellen Rentenwert multipliziert. Wir rechnen also 0,0437 x 35 x 37,60 und erhalten die monatliche Grundrente. Das ergibt gerundet 57,51 Euro. Unsere Person erhält eine monatliche Grundrente von 57,51 Euro.

Wichtig: Selbst, wenn jemand länger als 35 Beitragsjahre eingezahlt hat, bleibt die Zahl 35 in den Berechnungen für eine volle Grundrente stehen.

Hinzuverdienstgrenzen: Wird ein 538-Euro-Job auf die Grundrente angerechnet?

Manchmal kommt es vor, dass Rentner sich zu ihrer Rente noch etwas dazu verdienen möchten oder müssen. Entfällt deshalb gleich der Grundrentenanspruch? Die Antwort ist recht einfach: Es kommt auf die Art der Beschäftigung an. Ein 538-Euro-Job, zuvor bekannt als 450-Euro-Job beziehungsweise 520-Euro-Job, wird zum Beispiel nicht auf die Grundrente angerechnet. Grundrente und Arbeitslohn uneingeschränkt kassieren geht aber auch nicht in jedem Fall. Der Staat schiebt dem eine konkrete Grenze vor.

2024 liegt der Betrag, den man im Monat maximal erhalten darf, zunächst bei 1375 Euro (2023: 1317 Euro) für eine alleinstehende Person. Bei Ehepaaren sind es 2144 Euro (2023: 2055 Euro). Diese Beträge sollen bis Ende Juni 2024 gelten. Verdient man mehr Geld, werden bis 1759 Euro (oder 2529 Euro bei Ehepaaren), 60 Prozent der Differenz zwischen dem Freibetrag und dem Verdienst auf die Grundrente angerechnet, darüber 100 Prozent. 2023 lagen diese Schwellenwerte bei 1686 Euro und 2424 Euro bei Ehepaaren. Liegt der Verdienst darüber, wird die gesamte Differenz zwischen Verdienst und Freibetrag angerechnet. Maßgeblich ist aber in der Regel der Verdienst des vorletzten Jahres, bezogen auf den Zeitpunkt der Überprüfung.

Diese Einkommensprüfung findet jährlich statt, sodass sich jeweils ab Januar Änderungen beim Grundrentenzuschlag ergeben können. Das genaue Prozedere ist wie folgt: Das Finanzamt meldet im Herbst das Einkommen des vorletzten Jahres. Ist dieses nicht bekannt – was eher die Regel ist –, wird stattdessen das vorvorletzte Jahr herangezogen. Für den seit Anfang 2024 gewährten Grundrentenzuschlag wurden die Daten also im Herbst 2023 gemeldet. Meist wurden dabei Einkommensdaten für das Jahr 2021 ausgewertet und dieses Einkommen gegebenenfalls angerechnet. Angesetzt wird das zu versteuernde Einkommen zuzüglich des steuerfrei gestellten Anteils von Renten und Versorgungsbezügen.

Dieser Wert wird automatisch beim Finanzamt abgefragt. Liegen dafür keine Daten vor, wird das drittletzte Jahr abgefragt. Fehlen auch hierzu Daten, zieht die Rentenversicherung zur Einkommensanrechnung die Daten ihrer zwei Jahre zurückliegenden Rentenzahlung heran. Generell müssen Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags, die nicht in der Steuererklärung berücksichtigt worden sind, gemeldet werden und werden dann zusätzlich erfasst.

Wie die Anrechnung funktioniert zeigt ein Beispiel: Eine Person hat einen Anspruch auf Grundrente. Geprüft wird der Grundrentenzuschlag für das Jahr 2024. Die Grundrente der Person würde 120 Euro pro Monat betragen. Sie hat jedoch im vorletzten Jahr 2021 (bezogen auf die Datenmeldung im Herbst 2022) monatlich 50 Euro mehr erhalten als der Freibetrag von 1375 Euro. Von den 50 Euro werden daher 60 Prozent angerechnet. Das sind 30 Euro. Von der Grundrente in Höhe von 120 Euro werden ihr also 30 Euro abgezogen. Ausgezahlt werden 2024 noch 90 Euro Grundrente im Monat.

Hätte unsere Person 2021 monatlich sogar 1800 Euro verdient, wäre das anders. Sie hat dann nämlich ein Einkommen, das voll anrechnungspflichtig ist. Denn: Sie landet über 1759 Euro. In unserem Beispiel heißt das: Die Grundrente der Person wird erst um 60 Prozent des Betrags zwischen 1375 und 1759 Euro gekürzt, das sind knapp 230 Euro. Der Betrag oberhalb von 1759 Euro (hier: 41 Euro) wird voll angerechnet. In Summe würden also 271 Euro abgezogen. Weil der Grundrentenzuschlag geringer ist, würde er komplett wegfallen. Wie eine Nachfrage des Sozialverbands VdK im März 2023 ergab, erhalten Grundrentenempfänger in einzelnen Fällen nur wenige Euro oder Centbeträge. Eine Mindesthöhe der Grundrente gibt es nicht. Die jüngsten Auswertungen des DIW Berlin kamen zu dem Schluss, dass der sozialpolitische Effekt der Grundrente zwar gering sei und zudem weniger Menschen begünstige als erwartet, jedoch seien „im Schnitt (…) etwa 90 Euro Bruttozuschuss (…) bei geringem Einkommen immerhin ein relevanter Zuschuss.”

Muss man die Grundrente versteuern?

Während Renten eigentlich, je nach Jahr des Rentenbeginns, zumindest anteilig steuerpflichtig sind und jährliche Rentenerhöhungen sogar voll steuerpflichtig sind, gilt dies für den Grundrentenzuschlag nicht. Er bleibt steuerfrei. Das wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 rückwirkend zum 1. Januar 2021 beschlossen.

Ob auf die eigentliche Rentenzahlung am Ende tatsächlich Steuer zu zahlen ist, hängt zudem davon ab, wie hoch das Gesamteinkommen im Jahr des Bezugs der Grundrente ist. Liegt das zu versteuernde Einkommen 2024 oberhalb des Grundfreibetrags von zunächst 11604 Euro (der Betrag soll im Laufe des Jahres rückwirkend noch einmal auf 11784 erhöht werden (2023: 10908 Euro), kann wirklich Steuer fällig werden. Bei Ehepartnern gelten die doppelten Beträge.

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