Bürgergeld: Jobcenter fordern Empfänger zur Kostensenkung auf

Bürgergeld: Jobcenter fordern Empfänger zur Kostensenkung auf

bürgergeld: jobcenter fordern empfänger zur kostensenkung auf

Eine Bürgergeld-Empfängerin vor dem Jobcenter

Viele Bürgergeld-Empfänger sollen die Kosten für ihre Wohnung senken. Es gibt aber Ausnahmen.

Dortmund – Wer Bürgergeld erhält, bekommt Wohnung und Heizkosten bezahlt. Allerdings nur, sofern die entstehenden Mietkosten angemessen sind. Die Unterkunft darf nicht unverhältnismäßig groß und teuer sein.

Bürgergeld: Jobcenter fordern Empfänger zur Kostensenkung auf

Hält das Jobcenter die Wohnung für nicht angemessen, müssen Bürgergeld-Bezieher irgendwie die Kosten senken. Deshalb bekommen aktuell viele Menschen Post.

Denn für Erst-Empfänger galt mit der Ablösung von Hartz IV durch das Bürgergeld am 1. Januar eine einjährige Karenzzeit. Das bedeutet: Für 12 Monate ab der Antragstellung wurde nicht geprüft, ob die Wohnung angemessen ist oder nicht. Heizkosten waren davon ausgeschlossen – sie wurden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.

Bürgergeld-Empfänger sollen Kosten für Wohnung senken – wenn die Miete zu teuer ist

Jetzt laufen die Karenz-Regelungen aus. Und Leistungsempfänger finden Aufforderungen zur Kostensenkung im Briefkasten. „Ist Ihre Wohnung nicht angemessen, müssen Sie die Kosten möglichst senken. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass Sie in eine günstigere Wohnung umziehen oder ein Zimmer untervermieten“, heißt es bei der Bundesagentur für Arbeit.

Bürgergeld-Empfänger sollen den Mietvertrag für ihre neue Unterkunft aber erst unterschreiben, nachdem sie sich mit dem Jobcenter abgestimmt haben. Denn dieses muss vorher zusichern, dass die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind (alle Politik-News auf RUHR24).

Bürgergeld-Empfänger bekommen laut Gesetz eine Puffer-Frist von sechs Monaten zu Kosten-Senkung

Obwohl das Verfahren zur Kostensenkung bereits offiziell gestartet ist, räumt das Jobcenter eine Puffer-Zeit von sechs Monaten ein. In dieser Zeit wird eine unangemessen teure Wohnung weiterbezahlt, wenn es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich ist, die Kosten zu senken. Regelübergangsfrist nennt sich das.

Nach Ablauf dieser Frist werden nur noch die vom Jobcenter für die jeweilige Person angemessen gehaltenen Kosten weiterbezahlt. Und nicht die real anfallenden Kosten für die zu teure Unterkunft. Die anfallende Differenz müssen Bürger dann selbst begleichen – oder sie verlieren ihre Wohnung.

Bürgergeld-Empfänger: „Angemessene“ Wohnung muss vor Ort verfügbar sein

Laut gegen-Hartz.de müssen günstigere Unterkünfte vor Ort verfügbar sein, damit die Bürgergeld-Leistungen gekürzt werden können. „Wesentlich für eine Kostensenkung ist, dass Wohnungen zu dem als angemessen bewerteten Mietpreisen vorhanden und für Leistungsberechtigte zugänglich sind. Gibt es derlei Wohnungen aber nicht, dann kann eine höhere Miete konkret angemessen sein“, heißt es auf dem Portal. Das Jobcenter müsse nachweisen, dass es solche Wohnungen vor Ort gibt.

bürgergeld: jobcenter fordern empfänger zur kostensenkung auf

Hände, die ein fast leere Portemonnaie halten und ein Bild der Bundesagentur für Arbeit.

Allerdings sind auch Leistungsempfänger gefordert: „Über die Bemühungen zur Kostensenkung wird das Jobcenter Nachweise verlangen, bspw. Protokolle über Wohnungsbesichtigungen, Wohnungs-Annoncen etc. – es reicht nicht aus, einfach gegenüber dem Jobcenter zu behaupten, dass man die Kosten nicht senken konnte“, schreibt Bürgergeld.org.

Bürgergeld und Wohnkosten: In diesen Fällen zahlt das Jobcenter weiter eine höhere Miete

Ist ein Umzug nicht wirtschaftlich, also wird dieser durch Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten teurer als die Wohnung mit der höheren Miete, kann das Jobcenter die bisherigen Leistungen weiter bezahlen. Ebenso, wenn ein Umzug wegen Behinderung oder schwerer Erkrankung unzumutbar ist (alle News zu Finanzen auf RUHR24).

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